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# § 9 SN-15120 (Sachsen) — Haftung

Staatsvertrag über die gemeinsame Errichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landesärztekammer Baden-Württemberg schließt bei einem zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen eine Haftpflichtversicherung zur Vorsorge für die Erfüllung von Schadensersatzverpflichtungen für Personen- und Vermögensschäden wegen Amtspflichtverletzung durch die Tätigkeit der Ethikkommission mit einer Versicherungssumme von mindestens 3 Millionen Euro pro Jahr ab.

(2) Für die die Versicherungssumme übersteigenden Schadenersatzforderungen haften die am Staatsvertrag beteiligten Länder gesamtschuldnerisch; im Verhältnis zueinander haftet jedes Land entsprechend seinem Länderanteil des auf die beteiligten Länder umgerechneten Königsteiner Schlüssels in seiner jeweils geltenden Fassung.

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Zitiervorschlag: § 9 SN-15120 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15120/9

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