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§ 9 SN-15120 (Sachsen) — Haftung

Staatsvertrag über die gemeinsame Errichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landesärztekammer Baden-Württemberg schließt bei einem zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen eine Haftpflichtversicherung zur Vorsorge für die Erfüllung von Schadensersatzverpflichtungen für Personen- und Vermögensschäden wegen Amtspflichtverletzung durch die Tätigkeit der Ethikkommission mit einer Versicherungssumme von mindestens 3 Millionen Euro pro Jahr ab.

(2) Für die die Versicherungssumme übersteigenden Schadenersatzforderungen haften die am Staatsvertrag beteiligten Länder gesamtschuldnerisch; im Verhältnis zueinander haftet jedes Land entsprechend seinem Länderanteil des auf die beteiligten Länder umgerechneten Königsteiner Schlüssels in seiner jeweils geltenden Fassung.