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# § 7 SN-15120 (Sachsen) — Satzungen der Landesärztekammer Baden-Württemberg und Genehmigung

Staatsvertrag über die gemeinsame Errichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landesärztekammer Baden-Württemberg erlässt für die Tätigkeit der Ethikkommission eine Satzung, in der insbesondere zu regeln ist

1. die Einrichtung einer Geschäftsstelle,

2. das Verfahren zur Bestimmung der oder des Vorsitzenden,

3. die Aufgaben der oder des Vorsitzenden,

4. eine Verfahrensordnung,

5. die Entschädigung der Mitglieder,

6. die Kosten für die Antragsberechtigten einschließlich der im Rahmen der Prüfung anfallenden Auslagen.

(2) Die Satzung wird auf der Grundlage von § 9 Absatz 3 des Heilberufe-Kammergesetzes Baden-Württemberg in der Fassung vom 16. März 1995 (Gesetzblatt BW v. 17.05.1995 S. 314) durch die Aufsichtsbehörde genehmigt mit der Maßgabe, zuvor das Benehmen mit den anderen am Staatsvertrag beteiligten Ländern herzustellen.

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Zitiervorschlag: § 7 SN-15120 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15120/7

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