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§ 6 SN-15120 (Sachsen) — Finanzierung der Ethikkommission

Staatsvertrag über die gemeinsame Errichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Finanzierung der Tätigkeit der Ethikkommission erfolgt ausschließlich über Gebühren. Die Landesärztekammer Baden-Württemberg erlässt auf der Grundlage von § 7 Absatz 1 Nummer 6 die notwendigen gebührenrechtlichen Bestimmungen für eine kostendeckende Finanzierung.