(1) Die Ethikkommission berichtet jährlich gegenüber dem Sozialministerium Baden-Württemberg über die Anzahl der mit Zustimmung versehenen und der abgelehnten Anträge in anonymisierter Form. Der Bericht soll auch Auskunft darüber geben, welche erblichen Krankheiten Gegenstand der Prüfung durch die Ethikkommission waren. Die am Staatsvertrag beteiligten Länder erhalten vom Sozialministerium Baden-Württemberg eine Ausfertigung des Berichts.
(2) Die am Staatsvertrag beteiligten Länder tauschen sich regelmäßig über die Entwicklung der Präimplantationsdiagnostik fachlich aus.