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§ 3 SN-15120 (Sachsen) — Zusammensetzung der Ethikkommission

Staatsvertrag über die gemeinsame Errichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Ethikkommission gehören gemäß § 4 Absatz 1 Satz 3 PIDV acht Mitglieder an:

1. eine Humangenetikerin oder ein Humangenetiker,

2. eine Fachärztin oder ein Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe,

3. eine Pädiaterin oder ein Pädiater,

4. eine ärztliche Psychotherapeutin oder ein ärztlicher Psychotherapeut,

5. eine Sachverständige oder ein Sachverständiger der Fachrichtung Ethik,

6. eine Sachverständige oder ein Sachverständiger der Fachrichtung Recht,

7. eine Vertreterin oder ein Vertreter einer Organisation, die sich in einem der am Staatsvertrag beteiligten Länder maßgeblich für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten engagiert und

8. eine Vertreterin oder ein Vertreter einer Organisation, die sich in einem der am Staatsvertrag beteiligten Länder maßgeblich für die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe der Menschen mit Behinderungen engagiert.