(1) Die in § 2 beschriebenen Flächen auf dem Gebiet der Städte Altenberg, Dippoldiswalde und Glashütte sowie der Gemeinden Hartmannsdorf-Reichenau, Hermsdorf/Erzgeb. und Klingenberg im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge werden als Hochwasserentstehungsgebiet festgesetzt.
(2) Das Hochwasserentstehungsgebiet führt die Bezeichnung „Obere Müglitz/Weißeritz“.
(3) Mit der Festsetzung gelten für das Verordnungsgebiet die Einschränkungen und Verbote des § 76 Abs. 2 bis 5 SächsWG .