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§ 1 SN-14080 (Sachsen) — Festsetzung als Schutzgebiet

Verordnung der Landesdirektion Sachsen zur Festsetzung des Hochwasserentstehungsgebietes „Obere Müglitz/Weißeritz“

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die in § 2 beschriebenen Flächen auf dem Gebiet der Städte Altenberg, Dippoldiswalde und Glashütte sowie der Gemeinden Hartmannsdorf-Reichenau, Hermsdorf/Erzgeb. und Klingenberg im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge werden als Hochwasserentstehungsgebiet festgesetzt.

(2) Das Hochwasserentstehungsgebiet führt die Bezeichnung „Obere Müglitz/Weißeritz“.

(3) Mit der Festsetzung gelten für das Verordnungsgebiet die Einschränkungen und Verbote des § 76 Abs. 2 bis 5 SächsWG .