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# § 2 SN-13913 (Sachsen) — Antragsverfahren

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch Arbeit  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vollstreckungsbehörde weist den Verurteilten bereits bei Einleitung der Strafvollstreckung auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 1 Abs. 1 hin. Bei Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe wiederholt sie den Hinweis und setzt dem Verurteilten zur Antragstellung eine Frist. Zugleich gibt sie dem Verurteilten Gelegenheit, innerhalb dieser Frist eine ihm mögliche Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 und eine geeignete Einsatzstelle vorzuschlagen.

(2) Befindet sich der Verurteilte im Vollzug einer Freiheitsentziehung, erteilt die Vollstreckungsbehörde den Hinweis zeitgleich mit dem Ersuchen um Vormerkung von Überhaft für die Ersatzfreiheitsstrafe.

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Zitiervorschlag: § 2 SN-13913 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-13913/2

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