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# § 3 SN-13854 (Sachsen) — Berechnung, Festsetzung, Auszahlung und Verwendungsnachweisführung der Investitionspauschale

Gesetz über die Gewährung einer Investitionspauschale für die infrastrukturelle Grundversorgung an die Kreisfreien Städte und Landkreise im Jahr 2014  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Berechnung und Festsetzung der Zuweisungen nach § 1 Abs. 1 findet § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz – SächsFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechende Anwendung. Die Zuweisungen nach § 1 Abs. 1 werden am 17. Februar 2014 ausgezahlt.

(2) Für die Verwendungsnachweisführung über die Zuweisungen nach § 1 Abs. 1 findet § 15 Abs. 3 Satz 1 und 2 Alternative 2 SächsFAG , in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend Anwendung. Die nach § 1 Abs. 1 im Jahr 2014 nicht vollständig abgeflossenen Zuweisungen sind im Rahmen der Verwendungsnachweisführung zu den investiven Schlüsselzuweisungen nachzuweisen.

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Zitiervorschlag: § 3 SN-13854 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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