(1) Für die Berechnung und Festsetzung der Zuweisungen nach § 1 Abs. 1 findet § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz – SächsFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechende Anwendung. Die Zuweisungen nach § 1 Abs. 1 werden am 17. Februar 2014 ausgezahlt.
(2) Für die Verwendungsnachweisführung über die Zuweisungen nach § 1 Abs. 1 findet § 15 Abs. 3 Satz 1 und 2 Alternative 2 SächsFAG , in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend Anwendung. Die nach § 1 Abs. 1 im Jahr 2014 nicht vollständig abgeflossenen Zuweisungen sind im Rahmen der Verwendungsnachweisführung zu den investiven Schlüsselzuweisungen nachzuweisen.