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# § 1 SN-13854 (Sachsen) — Investitionspauschale

Gesetz über die Gewährung einer Investitionspauschale für die infrastrukturelle Grundversorgung an die Kreisfreien Städte und Landkreise im Jahr 2014  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kreisfreien Städte und Landkreise erhalten im Jahr 2014 eine Investitionspauschale in Höhe von 20 000 000 EUR zugewiesen. Die Investitionspauschale ist im Jahr 2014 für Zwecke nach Absatz 2 zu verwenden. Nicht abgeflossene Reste für begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Investitionen nach Absatz 2 können in das Folgejahr übertragen werden.

(2) Die Zuweisungen nach Absatz 1 dienen der Deckung des Investitionsbedarfs für die Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von Einrichtungen und Anlagen der infrastrukturellen Grundversorgung für kreisliche Aufgaben, ferner dienen die Zuweisungen auch der Deckung des Investitionsbedarfs für die Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von sonstigen eigenen Einrichtungen und Anlagen für kreisliche Aufgaben. Die Zuweisungen können auch zum Ersatz von Eigenmitteln zur Erlangung von Fördermitteln für Investitionen nach Satz 1 verwendet werden.

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Zitiervorschlag: § 1 SN-13854 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-13854/1

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