(1) Dem am 7. März 2001 in Dresden und am 29. März 2001 in Magdeburg unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die Aufnahme der Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt in das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.