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7 SN-12896 (Sachsen) — Übergangsbestimmung

Landesentwicklungsplan 2013

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

7 Übergangsbestimmung

Z 7.1

Die Regionalpläne sind binnen vier Jahren nach Inkrafttreten des Landesentwicklungsplanes an dessen Ziele und Grundsätze anzupassen.

Begründung zu 7. Übergangsbestimmung

zu Ziel 7.1

Der Landesentwicklungsplan enthält an mehreren Stellen Vorgaben, die der Umsetzung durch die Regionalplanung bedürfen. Für die Umsetzung dieser Handlungsaufträge sieht die Festlegung eine angemessene Frist von vier Jahren vor.