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1.4 SN-12896 (Sachsen) — Gemeinden mit besonderer Gemeindefunktion

Landesentwicklungsplan 2013

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1.4 Gemeinden mit besonderer Gemeindefunktion

Z 1.4.1

Gemeinden mit besonderer Gemeindefunktion „Verteidigung“ sind Delitzsch, Frankenberg/Sa., Marienberg, Weißkeißel/Wuskidź und Zeithain.

G 1.4.2

In den Regionalplänen können Gemeinden mit besonderer Gemeindefunktion festgelegt werden.

Begründung zu 1.4 Gemeinden mit besonderer Gemeindefunktion

Gemäß § 8 Abs. 5 Nr. 1 ROG sollen Raumordnungspläne Festlegungen zur Raum- und Siedlungsstruktur enthalten, hierzu können auch besondere Gemeindefunktionen gehören.

Eine besondere Gemeindefunktion ist eine Funktion, die den wirtschaftlichen und sozialen Charakter einer nichtzentralörtlichen Gemeinde dominiert und in ihrer raumstrukturellen Wirkung deutlich über die eigene Gemeinde hinaus geht oder die in Grundzentren eine deutlich herausgehobene Funktion gegenüber den anderen Aufgaben eines Grundzentrums darstellt.

Mit der Sicherung oder der Entwicklung der besonderen Gemeindefunktion in Einklang stehende Maßnahmen sind in einem nichtzentralen Ort über den Rahmen der Eigenentwicklung der Gemeinde gemäß Z 2.2.1.6 hinaus zulässig.

zu Ziel 1.4.1

Gemeinden mit der besonderen Gemeindefunktion „Verteidigung“ werden auf Grund des besonderen landesentwicklungspolitischen Interesses im Landesentwicklungsplan unabhängig von der zentralörtlichen Einstufung festgelegt.

Die im Ziel genannten Gemeinden sind unter anderem Garnisonsstädte und haben eine landesweite Bedeutung als Bundeswehrstandorte in Sachsen. Mit der landesplanerischen Festlegung als besondere Gemeindefunktion „Verteidigung“ wird die langfristige Sicherung dieser Standorte in Sachsen angestrebt. Damit sind auch die landesplanerischen Grundlagen gegeben, diese Gemeinden zur Aufrechterhaltung ihrer Bedeutung als Bundeswehrstandorte weiter zu entwickeln. Die im Ziel aufgeführten Gemeinden haben unter Zugrundelegung des Verhältnisses der Dienstposten der Bundeswehr zur jeweiligen Einwohnerzahl eine herausgehobene Bedeutung (vergleiche Kapitel 6.4).

zu Grundsatz 1.4.2

Die entsprechenden Festlegungen für eine besondere Gemeindefunktion erfolgen in der Regel in den Regionalplänen, sofern ein überörtliches Regelungserfordernis raumordnerisch begründet ist. Die Funktionen werden Gemeinden zugewiesen. Die Funktion kann auch vergeben werden, wenn sie nur prägend für einen Ortsteil der Gemeinde ist. Aus Gründen einer besseren Steuerungswirksamkeit des Instrumentes sollen einer Gemeinde maximal zwei Funktionen zugewiesen werden.

Als besondere Gemeindefunktionen kommen die Funktionen Gewerbe, Tourismus und Verkehr in Betracht. Die Träger der Regionalplanung können den Gemeinden weitere Funktionen (zum Beispiel Bildung, Gesundheit, Sport) zuweisen, wenn damit regionsspezifische Ausprägungen und Ausstattungsmerkmale der Gemeinden besonders hervorgehoben und gesichert werden sollen.

Mit der Festlegung von Gemeinden mit besonderer Gemeindefunktion sollen herausgehobene Gemeindefunktionen in einem regionsweiten Kontext bewertet und eine weitere funktionale Arbeitsteilung im Raum planerisch unterstützt werden. Somit besteht ein Instrument für die Regionalplanung, vorsorglich und dennoch flexibel auf die Ausdifferenzierung des Raums reagieren zu können beziehungsweise einzelne Eignungen von Standorten in diesen Funktionen zu sichern.

Die Festlegung von Gemeinden mit besonderer Gemeindefunktion soll sich bei den Funktionen Gewerbe, Verkehr und Tourismus an nachfolgenden Kriterien orientieren:

Funktion Gewerbe:

– über 400 Arbeitsplätze je 1 000 Einwohner in der Gemeinde (sozialversicherungspflichtig Beschäftigte am Arbeitsort),

– hoher Besatz mit verarbeitendem Gewerbe (Anteil der im Ort Beschäftigten im verarbeitenden Gewerbe über 30 Prozent – ohne Bauwirtschaft) oder

– Standortgemeinde einer landesweit/regional bedeutsamen Industrieansiedlung mit hohem Arbeitskräfte- und Flächenbedarf oder geeigneter Flächenpotenziale für Großansiedlungen (siehe auch Kapitel 2.3.1 Gewerbliche Wirtschaft).

Funktion Verkehr:

– Knotenpunkt mehrerer Verkehrsträger (Schiene, Autobahn oder Bundesstraße und andere) oder

– Schnittstelle für den kombinierten Verkehr und Standort von Logistikgewerbe.

Funktion Tourismus:

– Kurortstatus oder staatlich anerkannter Erholungsort (Status gegebenenfalls auch nur für einzelne Ortsteile) oder

– über 80 Übernachtungen pro Gästebett und Jahr und mindestens 50 000 Übernachtungen pro Jahr oder

– Standort überregional bedeutsamer Freizeiteinrichtungen (jährliche Besucherzahlen größer als 150 000) mit entsprechendem Flächenbedarf und Verkehrsaufkommen.

Sofern von der besonderen Gemeindefunktion Bildung Gebrauch gemacht wird, sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

– Standort einer Hochschuleinrichtung (FH, BA) oder

– Standort eines Gymnasiums mit großem Einzugsgebiet und vertiefter Ausbildung oder

– mindestens dreizügiger Oberschulstandort.