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§ 3 SN-12652 (Sachsen) — Nachweisführung, Berechnung, Festsetzung und Auszahlung

Gesetz über die Gewährung einer Pauschale zur Ergänzung der Lernmittel an die Kreisfreien Städte, Landkreise und kreisangehörigen Gemeinden

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Zuweisungen wird kein gesonderter Verwendungsnachweis gefordert. Die Mittel sind zweckgebunden zu verwenden. Ihr zweckentsprechender Einsatz ist im Rahmen der Jahresrechnung nachzuweisen. Für die Zuweisungen gilt § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 Satz 2 SächsFAG entsprechend.