Für die Zuweisungen wird kein gesonderter Verwendungsnachweis gefordert. Die Mittel sind zweckgebunden zu verwenden. Ihr zweckentsprechender Einsatz ist im Rahmen der Jahresrechnung nachzuweisen. Für die Zuweisungen gilt § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 Satz 2 SächsFAG entsprechend.