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§ 5 SN-12643 (Sachsen) — Übergangsvorschrift

Gesetz über das Staatsschuldbuch des Freistaates Sachsen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Eintragungen im Staatsschuldbuch des Freistaates Sachsen behalten ihre Gültigkeit.