Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Eintragungen im Staatsschuldbuch des Freistaates Sachsen behalten ihre Gültigkeit.
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Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Eintragungen im Staatsschuldbuch des Freistaates Sachsen behalten ihre Gültigkeit.