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Artikel 2 SN-12489 (Sachsen)

Gesetz zum Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag GÜL nach seinem Artikel 9 Abs. 2 für den Freistaat Sachsen in Kraft tritt, ist durch die Sächsische Staatskanzlei im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

Dresden, den 8. Juni 2012

Der Landtagspräsident

Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident

Stanislaw Tillich

Der Staatsminister der Justiz und für Europa

Dr. Jürgen Martens