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§ 2 SN-12430 (Sachsen)

Transparenzrichtlinie-Zuständigkeitsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr koordiniert die Beantwortung von Auskunftsverlangen und leitet die Angaben an die zuständige Bundesbehörde weiter.