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# § 1 SN-12430 (Sachsen)

Transparenzrichtlinie-Zuständigkeitsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 TranspRLG werden die in § 5 Abs. 1 Satz 1 TranspRLG genannten Angaben im Falle eines Auskunftsverlangens der Europäischen Kommission durch die oberste Landesbehörde erhoben, in deren Geschäftsbereich die Gewährung besonderer oder ausschließlicher Rechte oder die Betrauung mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erfolgt ist. Im Falle der zusätzlichen Gewährung besonderer oder ausschließlicher Rechte oder einer Mehrfachbetrauung ist der Gewährungs- oder Betrauungsakt maßgeblich, auf den das Auskunftsverlangen bezogen ist.

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Zitiervorschlag: § 1 SN-12430 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 27.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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