(1) Dem am 5. September 1998 in Dresden und am 23. September 1998 in Erfurt unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die Aufnahme der Mitglieder der Architektenkammer Thüringen in das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.