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§ 3 SN-12229 (Sachsen) — Zuordnung zur Schutzzone

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Festsetzung der Lärmschutzbereiche für den Verkehrsflughafen Dresden und für den Verkehrsflughafen Leipzig/Halle

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil in einer Schutzzone, gilt sie als ganz in dieser Schutzzone gelegen. Auf die Errichtung einer baulichen Anlage ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.