(1) Dem am 26. August 1996 in Halle (Saale) unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden und durch Zweckvereinbarungen wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird veröffentlicht.