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§ 4 SN-11586 (Sachsen) — Kommunale Straßenbaupauschale

Gesetz über die Gewährung einer Investitionspauschale an die Kreisfreien Städte und Landkreise in den Jahren 2011 und 2012 sowie über die Gewährung einer Straßenbaupauschale

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die vom Hochwasser 2010 betroffenen Kommunen werden durch Zuweisung einer Pauschale in Höhe von insgesamt bis zu 2 000 000 EUR jährlich in den Jahren 2011 und 2012 in die Lage versetzt, die Gesamtfinanzierung für die aus europäischen Programmen umzusetzenden Straßenbauvorhaben sicherzustellen.

(2) Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die betroffenen Kommunen zu benennen, das Verfahren, insbesondere die Festsetzung und Auszahlung, sowie die Kriterien zur Verteilung der Mittel zu regeln. Die Kriterien zur Verteilung der Mittel sollen die Schadenshöhe je Gebietskörperschaft und das besondere öffentliche Interesse an einzelnen Maßnahmen berücksichtigen.