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# § 7 SN-11539 (Sachsen) — Betreten der Fahrzeuge und der schwimmenden Anlagen durch Personen im dienstlichen Auftrag

Sächsische Hafenverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bediensteten der Hafenbehörde, der Wasserschutzpolizei und des Hafenbetreibers sind berechtigt, im Rahmen ihrer Aufgaben Fahrzeuge und schwimmende Anlagen zu betreten, zu besichtigen und auf Fahrzeugen mitzufahren. Schiffsführer und Aufsichtspflichtige der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen müssen diesen Bediensteten auf Verlangen Auskunft über die Bauart, Ausrüstung und besondere Vorkommnisse an Bord sowie über die Ladung erteilen. Sie müssen diesen Bediensteten auf Verlangen Einblick in die Schiffs- und Ladepapiere gewähren und diese zur Prüfung aushändigen. Müssen die Papiere zu Prüfzwecken von Bord mitgenommen werden, können Schiffsführer und Aufsichtspflichtige hierüber eine Quittung verlangen.

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Zitiervorschlag: § 7 SN-11539 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/7

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