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§ 42 SN-11539 (Sachsen) — Ergänzende Vorschriften

Sächsische Hafenverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Hafenbehörde wird ermächtigt, ergänzende Durchführungsbestimmungen für einzelne Häfen zu erlassen, soweit es die örtlichen Verhältnisse erfordern.