Die Hafenbehörde wird ermächtigt, ergänzende Durchführungsbestimmungen für einzelne Häfen zu erlassen, soweit es die örtlichen Verhältnisse erfordern.
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Die Hafenbehörde wird ermächtigt, ergänzende Durchführungsbestimmungen für einzelne Häfen zu erlassen, soweit es die örtlichen Verhältnisse erfordern.