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# § 41 SN-11539 (Sachsen) — Binnenschifffahrtsinformationsdienste

Sächsische Hafenverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Hafenbetreiber hat sicherzustellen, dass in einer den Anhängen I und II der Richtlinie 2005/44/EG entsprechenden Weise:

1. den Benutzern der Binnenschifffahrtsinformationsdienste im Sinne dieser Richtlinie

a)

alle für die Navigation und Reiseplanung relevanten Daten in einem elektronischen Format zugänglich sind,

b)

navigationstaugliche elektronische Schifffahrtskarten zur Verfügung stehen,

2. elektronische Meldungen der erforderlichen Daten von Schiffen empfangen werden können, soweit nach dieser Verordnung Meldeverfahren für Schiffe vorgesehen sind und

3. Nachrichten für die Binnenschifffahrt in standardisierter, codierter und abrufbarer Form bereit stehen, wobei die standardisierten Nachrichten mindestens die für die sichere Schiffsführung erforderlichen Informationen enthalten und diese für die Binnenschifffahrt zumindest in einem elektronischen Format zugänglich sein müssen.

Die in Satz 1 genannten Verpflichtungen sind entsprechend den in den Anhängen I und II der Richtlinie 2005/44/EG festgelegten Spezifikationen zu erfüllen. Für den Betrieb der unter Absatz 1 aufgeführten Binnenschifffahrtsinformationsdienste gelten die in Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG genannten technischen Leitlinien und Spezifikationen.

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Zitiervorschlag: § 41 SN-11539 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/41

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