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# § 40 SN-11539 (Sachsen) — Verhalten nach dem Umschlag

Sächsische Hafenverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf Fahrzeugen, die gemäß der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt einen oder zwei blaue Kegel bei Tag und ein oder zwei blaue Lichter bei Nacht führen müssen, sind nach dem Laden oder Löschen alle Wohn- und Betriebsräume einer Gaskonzentrationsmessung zu unterziehen. Das Messergebnis ist schriftlich durch den Schiffsführer festzuhalten. Werden bei der Gaskonzentrationsmessung Gas-Luft-Gemische von mindestens 10 Prozent der unteren Explosionsgrenze des umgeschlagenen Stoffes festgestellt, darf der Bordbetrieb nicht aufgenommen werden. Der Hafenbetreiber, die Hafenbehörde und die Polizei sind sofort durch den Schiffsführer zu verständigen.

(2) Werden Gas-Luft-Gemische gemäß Absatz 1 nicht festgestellt, haben die Fahrzeuge den Umschlagplatz unverzüglich zu verlassen und gegebenenfalls die vorgesehenen Liegeplätze aufzusuchen.

(3) Abweichend von Absatz 2 können sich die Fahrzeuge am Umschlagplatz weiter aufhalten, wenn an dem Hafenbecken sämtliche Anlagen für den Umschlag flüssiger gefährlicher Güter außer Betrieb sind.

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Zitiervorschlag: § 40 SN-11539 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/40

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