nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 39 SN-11539 (Sachsen) — Schutz des Hafengewässers und der Landanlagen

Sächsische Hafenverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Betreiber der Umschlaganlage und der Schiffsführer oder Aufsichtspflichtige haben geeignete Maßnahmen zu treffen, die verhindern, dass gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer gelangen oder im Bereich der Landanlagen freiwerden. Der Betreiber der Umschlaganlage hat dafür zu sorgen, dass geeignete technische Einrichtungen, wie Ölsperren, Ölauffangwannen oder Bindemittel, bereitgehalten werden, damit sich gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe im Hafengewässer und auf den Landanlagen nicht ausbreiten können.