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§ 33 SN-11539 (Sachsen) — Laden und Löschen

Sächsische Hafenverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Beim Laden oder Löschen von gefährlichen Gütern dürfen Fahrzeuge nicht längsseits oder unmittelbar hintereinander liegen. Das Laden oder Löschen mit beweglichen Leitungen über ein Fahrzeug hinweg ist verboten.

(2) Fahrzeuge, die nicht laden oder löschen, müssen von Fahrzeugen, die gefährliche Güter umschlagen, einen Sicherheitsabstand von mindestens 10 m halten. Für Fahrzeuge, die verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase der Klasse 2 nach Nummer 2.2.2 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom 26. Mai 2000 (BGBl. II 2007 S. 1906,1908) das zuletzt nach Maßgabe der Verordnung vom 5. Juni 2009 (BGBl. II S. 534) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung umschlagen, beträgt der Sicherheitsabstand mindestens 50 m. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die zum Umschlagen anlegen oder danach ablegen.

(3) Bei Fahrzeugen, die gefährliche Güter laden oder löschen, darf sich innerhalb einer Sicherheitszone von mindestens 10 m um das Fahrzeug keine Zündquelle befinden. Beim Laden oder Löschen dürfen sich Unbefugte innerhalb der Sicherheitszone nicht aufhalten. Weitergehende Vorschriften über die Sicherheitszone bleiben unberührt.