(1) Für den Umschlag von gefährlichen Gütern hat der Betreiber der Umschlaganlage zwei feste Fluchtwege zur Verfügung zu stellen. Soweit gleiche Sicherheit nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann, zum Beispiel durch anerkannte Sicherheitssysteme in Verbindung mit einem gesicherten Übergang, sind die Fluchtwege an Bug und Heck anzulegen. Einer dieser Fluchtwege kann durch ein zu Wasser gelassenes, jederzeit sicher erreichbares, betriebsbereites Beiboot ersetzt werden.
(2) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass beim Laden und Löschen die in Absatz 1 genannten Fluchtwege ordnungsgemäß eingerichtet sind und benutzt werden können.