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§ 27 SN-11539 (Sachsen) — Beseitigung störender Sachen

Sächsische Hafenverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Sachen, die durch den Lade- oder Löschvorgang in das Hafengewässer gefallen sind und die Schifffahrt gefährden oder behindern können oder die Gewässereigenschaften beeinträchtigen können, sind vom Betreiber der Umschlaganlage sofort zu beseitigen. Ist die sofortige Beseitigung nicht möglich, hat er für die Warnung anderer Verkehrsteilnehmer zu sorgen und den Hafenbetreiber, die Hafenbehörde oder die Wasserschutzpolizei unverzüglich zu benachrichtigen.