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§ 20 SN-11539 (Sachsen) — Besetzung und Bewachung der Fahrzeuge

Sächsische Hafenverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Schiffsführer oder Aufsichtspflichtige haben für die Zeit ihrer Abwesenheit einen geeigneten Vertreter einzusetzen. Der Vertreter muss kurzfristig erreichbar sein und über das Fahrzeug und seine Ladung oder die schwimmende Anlage Auskunft geben können. Er hat im Übrigen die Pflichten des Schiffsführers oder Aufsichtspflichtigen wahrzunehmen. Für Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die ständig ohne Besatzung sind, ist dem Hafenbetreiber ein Aufsichtspflichtiger zu benennen.

(2) Der Hafenbetreiber kann im Einzelfall eine Befreiung von der Verpflichtung nach Absatz 1 erteilen.