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# § 16 SN-11539 (Sachsen) — Besondere Zustimmung zum Einlaufen

Sächsische Hafenverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vor dem Einlaufen in einen Hafen muss der Schiffsführer oder Eigentümer eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage, das oder die

1. zu sinken droht,

2. brennt oder bei dem oder der Brandverdacht besteht,

3. wegen der Bau- oder Antriebsart oder wegen der Abmessungen den Hafenbetrieb gefährden oder behindern könnte,

4. zum Verschrotten bestimmt ist,

5. besonderen Maßnahmen nach dem ,Gesetz zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005’ vom 20. Juli 2007 (BGBl. II S. 930), in der jeweils geltenden Fassung, unterliegt oder

6. der Sport- und Freizeitschifffahrt dient,

die Zustimmung der Hafenbehörde einholen.

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Zitiervorschlag: § 16 SN-11539 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/16

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