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# § 13 SN-11539 (Sachsen) — Beseitigung gesunkener Fahrzeuge und Sachen

Sächsische Hafenverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder eine sonstige Sache gesunken, müssen Verursacher, Eigentümer, Schiffsführer oder Aufsichtspflichtiger unverzüglich den Hafenbetreiber, die Hafenbehörde oder die Wasserschutzpolizei benachrichtigen. Die in Satz 1 genannten Personen sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die gesunkene Sache unverzüglich gehoben wird. Soweit eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaft zu besorgen ist, haben die nach Satz 1 verantwortlichen Personen unverzüglich Maßnahmen zu ihrer Vermeidung zu ergreifen und die Benachrichtigung der unteren Wasserbehörde sicherzustellen.

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Zitiervorschlag: § 13 SN-11539 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/13

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