(1) Die Verunreinigung des Hafens, insbesondere das Einbringen oder Einleiten von Schiffsabfällen oder Teilen der Ladung in das Hafengewässer, ist verboten.
(2) Gelangen wasserverunreinigende oder wassergefährdende Stoffe oder gefährliche Güter in das Hafengewässer oder auf das Ufer, hat der Verursacher dies unverzüglich der Wasserschutzpolizei oder der Feuerwehr und dem Hafenbetreiber oder der Hafenbehörde zu melden. Unbeschadet von Sofortmaßnahmen, die der Verursacher selbst durchzuführen hat, hat er nach Anordnung der Hafenbehörde auch die Pflicht, die ausgetretenen Stoffe vollständig zu entfernen oder auf seine Kosten entfernen zu lassen.
(3) Die Betreiber von Umschlaganlagen sind verpflichtet, Ladungsrückstände und Waschwässer aufzunehmen, soweit es sich dabei um Rückstände aus Waschwässern von Stoffen handelt, die in der jeweiligen Anlage umgeschlagen werden.