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# § 42 SN-10946 (Sachsen) — Ordnungswidrigkeiten

Sächsische Bergverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nach § 145 Abs. 3 Nr. 2 BBergG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 5 eine Prüfung nicht unverzüglich oder nicht richtig durchführen lässt,

2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 die Erdoberfläche nicht oder nicht richtig sichert, entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 nicht dafür Sorge trägt, dass Sicherheitsabstände eingehalten werden, oder entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass auflässige Bohrungen ordnungsgemäß verfüllt werden,

3. den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Nachweispflichten nach § 4 Abs. 6 Satz 1 oder 2, § 21 Satz 1 oder 2, § 26 Abs. 1 oder 3 oder nach § 37 Abs. 1 oder 3 nicht oder nicht richtig nachkommt,

4. entgegen § 11 Abs. 2 die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt,

5. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 eine Anlage errichtet oder betreibt,

6. eine Prüfung nach § 11 Abs. 4 Satz 1, nach §§ 20, 25 oder nach § 30 in Verbindung mit § 32, nach § 36 Abs. 1 oder 4, nach § 38 Abs. 1, nach § 39 Abs. 1 oder nach § 40 Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornehmen lässt,

7. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht ausgebildete oder nicht oder nicht ordnungsgemäß geschulte Personen beauftragt,

8. einer Anzeige- oder Nachweispflicht nach § 12 Abs. 1 Satz 3 oder § 13 Abs. 1 Satz 4 nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

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Zitiervorschlag: § 42 SN-10946 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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