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# § 39 SN-10946 (Sachsen) — Schwimmende Geräte

Sächsische Bergverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unbeschadet des § 4 und anderer Rechtsvorschriften hat der Unternehmer bei schwimmenden Geräten und damit in Verbindung stehenden Förderanlagen vor deren Inbetriebnahme, nach jeder wesentlichen Änderung und nachfolgend alle vier Jahre die Schwimm- und Kentersicherheit, die Haupttragkonstruktion, die Anker-, Verhol- und Rettungseinrichtungen sowie die Isolationswerte der elektrischen Einrichtungen von einem Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle prüfen zu lassen.

(2) Der Unternehmer hat nach Maßgabe des Instandhaltungsplans nach § 17 Abs. 3 Satz 3 ABBergV monatlich Prüfungen durch sachkundige Personen im Sinne von § 4 Abs. 2 durchführen zu lassen. Die Prüfungen können abweichend von § 4 Abs. 1 durch hierfür gemäß § 6 Abs. 2 ABBergV unterwiesene Beschäftigte durchgeführt werden.

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Zitiervorschlag: § 39 SN-10946 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/39

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