(1) Unbeschadet des § 4 und anderer Rechtsvorschriften hat der Unternehmer bei schwimmenden Geräten und damit in Verbindung stehenden Förderanlagen vor deren Inbetriebnahme, nach jeder wesentlichen Änderung und nachfolgend alle vier Jahre die Schwimm- und Kentersicherheit, die Haupttragkonstruktion, die Anker-, Verhol- und Rettungseinrichtungen sowie die Isolationswerte der elektrischen Einrichtungen von einem Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle prüfen zu lassen.
(2) Der Unternehmer hat nach Maßgabe des Instandhaltungsplans nach § 17 Abs. 3 Satz 3 ABBergV monatlich Prüfungen durch sachkundige Personen im Sinne von § 4 Abs. 2 durchführen zu lassen. Die Prüfungen können abweichend von § 4 Abs. 1 durch hierfür gemäß § 6 Abs. 2 ABBergV unterwiesene Beschäftigte durchgeführt werden.