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# § 38 SN-10946 (Sachsen) — Tagebaugroßgeräte

Sächsische Bergverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bagger, Absetzer und damit verbundene Zusatzgeräte in Braunkohletagebauen sind unbeschadet des § 4 und anderer Rechtsvorschriften nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung mit Auswirkungen auf die Lage- und Tragsicherheit sowie Betriebsfestigkeit von einem Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle zu prüfen. Die Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen oder Instandsetzungsmaßnahmen darf erst erfolgen, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung eines Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle vorliegt. Spätestens ein Jahr nach der Inbetriebnahme ist dem Oberbergamt das Prüfgutachten nach Satz 1 vorzulegen.

(2) Regelmäßige Prüfungen von Tagebaugroßgeräten nach Absatz 1 sind nach Maßgabe des Instandhaltungsplanes nach § 17 Abs. 3 Satz 3 ABBergV durch sachkundige Personen im Sinne von § 4 Abs. 2 durchzuführen.

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Zitiervorschlag: § 38 SN-10946 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/38

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