nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 22 SN-10946 (Sachsen) — Anwendungsbereich

Sächsische Bergverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für den Betrieb von Bohranlagen und für sonstige Anlagen zur Aufwältigung und Behandlung von Bohrungen.