(1) In allen belegten Grubenbauen müssen jeder dort befindlichen Person mindestens 2 m³/min Frischwetter zur Verfügung stehen. Die Wettergeschwindigkeit darf in belegten oder der regelmäßigen Fahrung dienenden Grubenbauen 6 m/s nicht überschreiten.
(2) Bei Einsatz von Verbrennungsmotoren ist eine Mindestwettermenge von 3,4 m³/min pro kW installierte Motorleistung zu gewährleisten. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer eine andere erforderliche Wettermenge nachweist.
(3) Der Unternehmer muss für die gesamte Bewetterung eine verantwortliche Person bestellen.
(4) Wer den Ausfall der Bewetterung, Anzeichen des Auftretens von schädlichen Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben in gesundheitsgefährdenden Konzentrationen in den Wettern feststellt, hat dies der verantwortlichen Person sofort mitzuteilen. Der Unternehmer oder die verantwortliche Person hat diesen Sachverhalt dem Oberbergamt unverzüglich anzuzeigen.