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§ 2 SN-1068 (Sachsen) — Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

Sächsisches Gesetz zur Durchführung des Medienstaatsvertrages und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Mitteldeutsche Rundfunk erstattet der zuständigen Stelle den für die Vollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge erforderlichen, durch Zahlung des Beitragsschuldners nicht gedeckten Verwaltungsaufwand einschließlich der Auslagen. Das Nähere der Erstattung wird durch Rechtsverordnung der Sächsischen Staatsregierung geregelt. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß der Verwaltungsaufwand ganz oder teilweise in Pauschalsätzen zu erstatten ist.

(2) Zuständige Verwaltungsbehörden zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach § 12 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 21. Dezember 2010 (SächsGVBl. 2011 S. 640) sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte.