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# § 2 SN-1033 (Sachsen) — Sächsische Obergerichte

Gesetz zur Übertragung des Ernennungsrechts  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Ernennung eines Landesbeamten, die vor dem 28. Dezember 1994 durch den Präsidenten eines durch das Gesetz über die Organisation der Gerichte im Freistaat Sachsen (Sächsisches Gerichtsorganisationsgesetz – SächsGerOrgG) vom 30. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 287) errichteten Sächsischen Obergerichts ausgesprochen worden ist, gilt dem Präsidenten das Ernennungsrecht als übertragen. Satz 1 findet nur dann Anwendung, wenn dem Präsidenten des betreffenden Bezirksgerichts für die vorgenommene Ernennung am 23. November 1991 durch die SächsErnAO das Recht zur Ernennung übertragen war.

(2) Für die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit, die vor dem 28. Dezember 1994 durch den Präsidenten eines durch das SächsGerOrgG eingerichteten Sächsischen Obergerichts vorgenommen worden ist, gilt dem Präsidenten das Ernennungsrecht ebenfalls als übertragen.

(3) § 1 Abs. 3 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 2 SN-1033 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-1033/2

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