(1) Für die Ernennung eines Landesbeamten, die vor dem 28. Dezember 1994 durch eine in der Anordnung des Ministerpräsidenten über die Ernennung der Beamten des Freistaates Sachsen (SächsErnAO) vom 24. Oktober 1991 (SächsGVBl. S. 381) genannte Behörde ausgesprochen worden ist, gilt der Behörde das Ernennungsrecht als übertragen. Satz 1 findet nur dann Anwendung, wenn der Behörde für die vorgenommene Ernennung durch die SächsErnAO am 23. November 1991 das Recht zur Ernennung übertragen war.
(2) Für die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit, die vor dem 28. Dezember 1994 durch eine in der SächsErnAO genannte Behörde vorgenommen worden ist, gilt der Behörde das Ernennungsrecht ebenfalls als übertragen.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für sonstige von der Ernennungsbehörde zu erlassende beamtenrechtliche Verwaltungsakte.