Von den Verboten dieser Verordnung kann die untere Naturschutzbehörde nach § 53 SächsNatSchG ) auf schriftlichen Antrag hin schriftlich Befreiung erteilen.
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Von den Verboten dieser Verordnung kann die untere Naturschutzbehörde nach § 53 SächsNatSchG ) auf schriftlichen Antrag hin schriftlich Befreiung erteilen.