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# § 7 SN-10240 (Sachsen) — Grundzüge der Pflege und Entwicklung

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Fichtelberg“  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit es nicht durch eine schutzzweckangepasste Bewirtschaftung möglich ist, richtet sich die Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes nach folgenden Grundzügen:

1. Pflege von Bergwiesen, Borstgrasrasen, Feucht- und Nasswiesen mittels örtlich und zeitlich angepasster Mahd;

2. Bewahrung der Moor- und sonstigen Feuchtflächen durch geeignete Maßnahmen zur Sicherung des Wasserhaushaltes;

3. Maßnahmen zur Begrenzung der Sukzession auf Offenlandflächen;

4. Durchführung von Hilfsmaßnahmen für überregional bedeutsame Arten;

5. Erhaltung und Anreicherung von Totholz in den Waldgesellschaften;

6. Rückbau solcher im Bereich der Teilfläche 6 befindlichen Wege, Pfade und technischen Einrichtungen, die nicht für forstwirtschaftliche und wintersportliche Zwecke benötigt werden;

7. Bekämpfung von Neophyten.

Für die im Naturschutzgebiet vorhandenen Schutzgüter nach der FFH-RL werden Einzelheiten zu Maßnahmen im Managementplan für das FFH-Gebiet „Fichtelbergwiesen“ dargelegt. Die Erhaltung sonstiger Schutzgüter des Naturschutzgebietes betreffend kann die zuständige Naturschutzbehörde ergänzende Planungen zur Pflege und Entwicklung aufstellen. Eigentümer und Nutzungsberechtigte sind nicht zur Durchführung der sich aus Nummern 1 bis 7 ergebenden Maßnahmen verpflichtet. Unberührt davon bleibt die Duldungspflicht nach § 15 Abs. 5 SächsNatSchG ).

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Zitiervorschlag: § 7 SN-10240 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10240/7

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