nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 5 SN-10240 (Sachsen) — Erlaubnisvorbehalt

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Fichtelberg“  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufstellung oder Einbringung neuer fester oder fahrbarer jagdlicher Hochsitze, die ebenfalls nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck nach § 3 haben kann, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung den Schutzzweck nach § 3 nicht beeinträchtigt und Wirkungen der in § 4 genannten Arten nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können. Einer Erlaubnis bedarf es nicht bei Maßnahmen und Handlungen der Forstbehörde, sofern diese im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde ergehen.

---

Zitiervorschlag: § 5 SN-10240 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10240/5

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
