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# § 8 SN-10227 (Sachsen) — Ordnungswidrigkeiten

Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Bockwitz“  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG ) handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig, soweit § 5 nichts anderes bestimmt, entgegen § 4 Handlungen vornimmt, die zu einer nachhaltigen Störung oder zu einer Beschädigung, Zerstörung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile führen oder führen können oder dem Schutzzweck nach § 3 zuwiderlaufen oder zuwiderlaufen können.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG ) handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig, soweit § 5 nichts anderes bestimmt,

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 das Gebiet außerhalb bestehender öffentlicher Straßen und markierter Wege betritt und mit Fahrzeugen irgendeiner Art befährt oder sich auf sonstige Weise in das Gebiet begibt;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Pflanzen, Pilze, Flechten oder Teile dieser Organismen einbringt, entnimmt, beschädigt, zerstört oder auf andere Weise in ihrem Wachstum und in ihrer Entwicklung stört;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Tiere einbringt oder im Gebiet laufen lässt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, fängt, verletzt oder tötet oder Entwicklungsstadien oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 über den natürlichen Grundwasserwiederanstieg hinausgehende Veränderungen des Wasserhaushaltes des Gebietes vornimmt;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Gewässer verunreinigt;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Handlungen, insbesondere Abgrabungen und Umlagerungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Beschaffenheit oder Struktur verändern oder verändern können;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Abfälle oder sonstige Materialien lagert oder ablagert;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung errichtet, ändert, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Lärm, Erschütterungen oder Luftverunreinigungen verursacht oder Lichtquellen betreibt, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 zeltet oder lagert;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Wohnwagen oder -mobile, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände oder Warenautomaten aufstellt;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Feuer entfacht oder unterhält;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 badet oder Schlittschuh läuft;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt.

(3) Ebenso handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

nach § 5 zulässige Handlungen über den durch die Maßgabe gesetzten Rahmen hinaus durchführt und somit gegen die Verbote des § 4 verstößt;

einer Einzelanordnung nach § 16 Abs. 4 SächsNatSchG ) zuwiderhandelt;

einer vollziehbaren Nebenbestimmung zuwiderhandelt, mit der eine nach § 7 erteilte Befreiung versehen worden ist.

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Zitiervorschlag: § 8 SN-10227 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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