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# § 6 SN-10192 (Sachsen) — Pflege- und Entwicklungsgrundsätze

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Jahna-Auenwälder“  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Grundsätze der Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes sind

die vorrangige Ausrichtung aller forstlichen Maßnahmen in den Auenwäldern auf das natürliche standörtliche Vegetationspotential sowie auf in ihrer räumlichen und zeitlichen Dynamik nach Alt- und Totholzanteil dem Schutzzweck entsprechende Bestände;

die schrittweise Entnahme der gebietsfremden Hybridpappeln und die Förderung funktionell wirksamer Waldsäume;

die pflegliche Nutzung des Auengrünlandes mittels einer an das Arteninventar angepassten, extensiven Bewirtschaftung;

der mittelfristige Ersatz der überalterten Streuobstbestände am Mittelholz Jahnishausen durch gebietstypische Kopfweiden und deren regelmäßige Pflege;

die naturnahe Unterhaltung der Flutmulde im Abschnitt zwischen dem Ober- und Mittelholz Jahnishausen zwecks langfristiger eigendynamischer Revitalisierung;

die amphibiengerechte Unterhaltung der Gräben zwischen Langem Holz und Oberholz;

die Ruhigstellung der nicht durch öffentliche Wege erschlossenen Gebietsteile und eine geeignete Besucherlenkung im Auenwald Jahnishausen.

(2) Die erforderlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen können in einem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt werden. Auf die § 15 Abs. 5, §§ 38 und 39 SächsNatSchG wird verwiesen.

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Zitiervorschlag: § 6 SN-10192 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10192/6

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