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# § 3 SN-10192 (Sachsen) — Schutzzweck

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Jahna-Auenwälder“  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Schutzzweck ist die Bewahrung, pflegliche Nutzung und naturschutzgerechte Entwicklung von sieben naturnahen Auenwaldrelikten des Nordsächsischen Platten- und Hügellandes. Sie reihen sich im unteren Jahnatal als eine Kette entlang der Jahna und der ausgeleiteten Flutmulde zwischen Seerhausen und Jahnishausen. Im Biotopverbund mit Gewässern, Grünland und Ufergehölzen sollen sie die seltene und gefährdete Flora, Vegetation und Fauna von bach- und sickerwasserbestimmten Auenstandorten in unterschiedlichen, typischen und möglichst artenvollständigen Ausprägungen nachhaltig sichern.

(2) Das Gebiet ist Bestandteil eines zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie wild lebender Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) vom 21. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206, S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63), die zuletzt durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EG Nr. L 363 S. 368) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) vom 2. April 1979 (ABl. EG Nr. L 103 S. 1, 1996 Nr. L 59 S. 61), die zuletzt durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EG Nr. L 363 S. 368) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Schutzzweck ist insbesondere:

die Erhaltung und Entwicklung des Gesamtgebietes und seiner Teile in ihrem räumlichen und funktionellen Zusammenhang unter Vermeidung hydrologischer Eingriffe, direkter Stoffeinträge sowie innerer und äußerer Störeinflüsse;

die Verbesserung der Kohärenzbedingungen zu angrenzenden und benachbarten Lebensräumen, die nach Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie von gemeinsamer Bedeutung sind;

die Sicherung der Naturschutzfunktionen der einbezogenen Gewässerabschnitte;

die langfristige Revitalisierung des naturfern veränderten Abschnittes der Flutmulde zwischen Ober- und Mittelholz Jahnishausen;

die Erhaltung des gebietstypischen Auenwaldcharakters in den Teilgebieten Auenwald und Brunnenholz Seerhausen sowie Oberholz, Mittelholz und Auenwald Jahnishausen einschließlich ihrer Fauna;

die vorrangige Entwicklung der Teilgebiete Holz im Plotitzer Winkel und Langes Holz Seerhausen zu gebietstypischen Auenwäldern einschließlich deren Fauna;

die Erhaltung und Förderung eines regional bedeutsamen Reliktvorkommens der Schwarz-Pappel;

die störungsarme Erhaltung der nicht durch gewidmete Wege erschlossenen Teilgebiete als Ruhezonen;

die Bewahrung und zielgerichtete Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes der gebietseigenen Lebensraumtypen gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie, insbesondere der Erlen-Eschen- und Weichholzauenwälder, Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwälder, Fließgewässer mit Unterwasservegetation sowie Feuchten Hochstaudenfluren;

die Bewahrung und zielgerichtete Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes der gebietseigenen Populationen aller Tier- und Pflanzenarten gemäß der Anhänge II und IV der FFH-Richtlinie, insbesondere von Biber, Fischotter, Eremit, Grüner Keiljungfer und den Fledermausarten;

die Sicherung eines regional bedeutsamen Massenvorkommens des Märzenbechers am Rand seines natürlichen Verbreitungsareals bei öffentlicher landschaftlicher Erlebbarkeit der Frühjahrsblüte im Auenwald Jahnishausen vom Wanderweg aus.

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Zitiervorschlag: § 3 SN-10192 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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